Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Auto nicht zwingend reparieren lassen – Sie können sich den Schaden auch auszahlen lassen. Das nennt man fiktive Abrechnung. Wann sich das lohnt und wo die Grenzen liegen, erklären wir als Ihr Ansprechpartner in Fürth.
Die kurze Antwort: Bei der fiktiven Abrechnung zahlt die gegnerische Versicherung die Netto-Reparaturkosten aus dem Gutachten aus – ohne Mehrwertsteuer und ohne dass Sie reparieren müssen. Bei der konkreten Abrechnung reparieren Sie und bekommen die Rechnung inklusive Mehrwertsteuer ersetzt. Grundlage für beides ist ein unabhängiges Gutachten.
Was ist die fiktive Abrechnung?
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Die Mehrwertsteuer wird dabei nicht erstattet, weil sie nicht angefallen ist. Was Sie mit dem Geld machen, entscheiden Sie selbst.
Was ist die konkrete Abrechnung?
Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie tatsächlich in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren und reichen die Rechnung ein. Dann werden die vollen Kosten inklusive Mehrwertsteuer erstattet. Auch hier ist das Gutachten wichtig: Es legt fest, was zur fachgerechten Reparatur gehört.
Der Vergleich auf einen Blick
| Fiktive Abrechnung | Konkrete Abrechnung | |
|---|---|---|
| Auszahlung | Netto-Reparaturkosten laut Gutachten | tatsächliche Rechnung inkl. MwSt |
| Reparatur nötig? | nein | ja |
| Wertminderung | ja | ja |
| Nutzungsausfall | nur bei tatsächlichem Ausfall | ja, für die Reparaturdauer |
| Verweisung auf günstigere Werkstatt | unter Voraussetzungen möglich | nein – Ihre Werkstatt zählt |
Rechenbeispiel
Das Gutachten nennt Reparaturkosten von 4.760 € brutto, also 4.000 € netto plus 760 € Mehrwertsteuer. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie 4.000 € zuzüglich einer eventuellen Wertminderung und der Nebenkosten. Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer in der Regel nachfordern. Die Zahlen sind ein Beispiel.
Was lohnt sich für Sie?
- Fiktiv lohnt sich, wenn Sie kleinere Schäden selbst oder günstig beheben lassen, das Auto ohnehin bald verkaufen oder mit optischen Mängeln leben können.
- Konkret ist meist besser bei größeren Schäden, bei jüngeren oder geleasten Fahrzeugen und immer dann, wenn sicherheitsrelevante Teile betroffen sind.
Wichtig: Sie können nicht beides mischen und sich für denselben Schaden einzelne Posten fiktiv und andere konkret abrechnen. Ein späterer Wechsel von fiktiv zu konkret ist dagegen grundsätzlich möglich.
Darf die Versicherung kürzen?
Bei der fiktiven Abrechnung darf die Versicherung Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige und gut erreichbare Fachwerkstatt verweisen. Das gilt in der Regel nicht, wenn Ihr Fahrzeug jünger als etwa drei Jahre ist oder stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Häufig gekürzt werden außerdem Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten – sie sind aber erstattungsfähig, wenn sie in Ihrer Region üblich sind. Pauschale Kürzungen ohne Begründung müssen Sie nicht hinnehmen. Mehr dazu im Beitrag zur Werkstattverweisung.
So läuft die fiktive Abrechnung ab
- Unabhängiges Gutachten erstellen lassen – es legt die Netto-Reparaturkosten, die Wertminderung und die Reparaturdauer fest.
- Gutachten mit dem Hinweis „Abrechnung auf Gutachtenbasis“ an die gegnerische Versicherung senden.
- Die Versicherung prüft und zahlt – häufig nach einem eigenen Prüfbericht mit Kürzungen.
- Kürzungen prüfen lassen und gegebenenfalls widersprechen, bei Bedarf mit Unterstützung eines Verkehrsrechtsanwalts.
Typische Kürzungen im Prüfbericht
- Stundensätze: Die Versicherung setzt die Preise einer günstigeren Werkstatt an.
- UPE-Aufschläge: Aufschläge auf die Ersatzteilpreise werden gestrichen.
- Verbringungskosten: Kosten für den Transport zur Lackiererei werden gestrichen.
- Wertminderung: Sie wird ohne Begründung niedriger angesetzt oder ganz abgelehnt.
Nicht jede Kürzung ist berechtigt. Ein unabhängiger Sachverständiger kann zu einem Prüfbericht fachlich Stellung nehmen.
Fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden?
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, rechnen Sie nicht nach Reparaturkosten ab, sondern nach Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Eine fiktive Abrechnung der höheren Reparaturkosten ist dann nicht möglich. Liegen die Reparaturkosten dagegen zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert, können Sie die Reparaturkosten fiktiv abrechnen, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen. Diese Grenzfälle sind kompliziert. Ein unabhängiges Gutachten zeigt Ihnen, welche Variante für Sie mehr bringt.
Tipp: Bewahren Sie das Gutachten und alle Belege mindestens bis zum Verkauf des Fahrzeugs auf. Beim Weiterverkauf müssen Sie den Unfallschaden angeben – mit Gutachten und Reparaturnachweis können Sie Kaufinteressenten zeigen, dass alles fachgerecht behoben wurde.
Häufige Fragen
Bekomme ich später die MwSt noch, wenn ich doch repariere?
Ja. Lassen Sie nach einer fiktiven Abrechnung doch reparieren, können Sie die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer in der Regel nachfordern – bis zur Höhe aus dem Gutachten.
Ist fiktive Abrechnung bei geleasten oder finanzierten Autos möglich?
Hier ist Vorsicht geboten: Eigentümer ist die Leasinggesellschaft oder die Bank, und der Vertrag verlangt meist eine fachgerechte Reparatur. Klären Sie das vorab, sonst drohen Nachforderungen bei der Rückgabe.
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung auch die Wertminderung?
Ja. Die merkantile Wertminderung steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie reparieren oder nicht. Weitere Antworten in unseren häufigen Fragen.
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Mehr dazu: Totalschaden nach Unfall – Ihre Rechte · Werkstattverweisung: Darf die Versicherung Sie in eine günstigere Werkstatt schicken?
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

