Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall – wann Ihnen ein Anspruch zusteht

Nach einem Verkehrsunfall stehen zunächst das beschädigte Fahrzeug und die Schadenregulierung im Vordergrund. Wer dabei verletzt wurde, hat jedoch häufig zusätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld. Als Kfz-Sachverständigenbüro im Raum Ansbach erleben wir immer wieder, dass Geschädigte diesen Anspruch gar nicht kennen – dabei lässt sich mit der richtigen Dokumentation viel bewirken.

Was ist Schmerzensgeld?

Schmerzensgeld ist der Ausgleich für immaterielle Schäden – also für Schmerzen, Leiden und die Beeinträchtigung der Lebensführung nach einer Körper- oder Gesundheitsverletzung. Rechtsgrundlage ist § 253 Abs. 2 BGB. Anders als beim Fahrzeugschaden geht es nicht um einen exakt bezifferbaren Betrag, sondern um einen angemessenen Ausgleich, der im Einzelfall bemessen wird.

Wann besteht ein Anspruch?

Voraussetzung ist eine unfallbedingte Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Bei einem unverschuldeten Unfall richtet sich der Anspruch gegen den Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Neben der Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) greift bei Kraftfahrzeugen zusätzlich die Gefährdungshaftung des Halters (§ 7 StVG). Ein Mitverschulden – etwa ein nicht angelegter Sicherheitsgurt – kann den Anspruch nach § 254 BGB mindern.

Wovon hängt die Höhe ab?

Feste Tarife gibt es nicht. Maßgeblich sind Art und Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung, bleibende Folgen sowie der Grad des Verschuldens. Zur Orientierung dienen sogenannte Schmerzensgeldtabellen, die vergleichbare Gerichtsurteile sammeln – verbindliche Beträge sind das jedoch nicht. Eine leichte HWS-Distorsion (Schleudertrauma) wird anders bewertet als ein komplizierter Bruch mit Dauerfolgen. Wichtig: Das Schmerzensgeld kommt zusätzlich zu den materiellen Ansprüchen wie Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschaden.

Warum eine saubere Dokumentation entscheidend ist

Versicherungen prüfen Personenschäden kritisch, gerade bei Beschwerden ohne sichtbaren Befund. Deshalb sollten Sie sich zeitnah ärztlich untersuchen lassen und alle Beschwerden, Behandlungen und Ausfallzeiten festhalten. Auch die Unfallschwere spielt eine Rolle: Ein aussagekräftiges Schadengutachten dokumentiert die auf das Fahrzeug einwirkenden Kräfte und kann so die Plausibilität einer Verletzung untermauern. Hier ergänzen sich die Arbeit von Arzt, Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständigem sinnvoll.

So machen Sie Ihren Anspruch geltend

Melden Sie den Unfall unverzüglich der gegnerischen Haftpflichtversicherung und schildern Sie den Hergang sachlich. Bewahren Sie ärztliche Atteste, Rezepte, Krankschreibungen und Belege über Zuzahlungen lückenlos auf. Fordern Sie das Schmerzensgeld schriftlich und nachvollziehbar ein und setzen Sie eine angemessene Frist. Reguliert die Versicherung nur zögerlich oder gar nicht, kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll sein – dessen Kosten trägt bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel ebenfalls die gegnerische Versicherung. Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto schwerer fällt es dem Versicherer, berechtigte Ansprüche zu kürzen.

Fristen nicht verpassen

Ansprüche auf Schmerzensgeld verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall eingetreten ist und Sie von Schaden und Ersatzpflichtigem Kenntnis erlangt haben. Bei Spätfolgen kann die Bewertung komplexer sein – warten Sie mit der Geltendmachung daher nicht zu lange.

Häufige Fragen

Bekomme ich Schmerzensgeld auch bei einem leichten Auffahrunfall?

Grundsätzlich ja, sofern tatsächlich eine Verletzung vorliegt und nachgewiesen werden kann. Bei geringer Kollisionsgeschwindigkeit verlangen Versicherer allerdings oft einen genauen Nachweis. Eine ärztliche Diagnose und eine gute Schadendokumentation sind hier besonders wichtig.

Zahlt meine eigene Versicherung das Schmerzensgeld?

Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. War der Unfall selbst verschuldet, kommt Schmerzensgeld in der Regel nur über eine private Unfall- oder Insassenunfallversicherung in Betracht, sofern eine solche besteht. Weitere Antworten in unseren häufigen Fragen.

Unverschuldeter Unfall? Nutzen Sie Ihr Recht auf ein unabhängiges Gutachten. Wir sind Ihr Kfz-Sachverständigenbüro für Ansbach und Umgebung – kostenfreie Erstberatung unter 0172 6154112.

Mehr dazu: Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall? Kosten & Ansprüche im Überblick

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Nach oben scrollen