Werkstattverweisung: Darf die Versicherung Sie in eine günstigere Werkstatt schicken?

Nach einem unverschuldeten Unfall möchten Sie Ihr Auto dort reparieren lassen, wo Sie ihm vertrauen – bei der Vertragswerkstatt in Fürth, die Ihren Wagen seit Jahren kennt. Doch häufig verweist die gegnerische Versicherung auf eine günstigere freie Werkstatt und kürzt die Abrechnung. Ob Ihr Fahrzeug nach einem Auffahrunfall auf der Schwabacher Straße oder einem Parkrempler in der Fürther Südstadt beschädigt wurde: Wir erklären Ihnen, wann eine solche Werkstattverweisung zulässig ist – und wann Sie sie zurückweisen dürfen.

Grundsatz: Sie wählen Ihre Werkstatt selbst

Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls haben Sie grundsätzlich das Recht, die Werkstatt selbst zu bestimmen (§ 249 BGB). Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen und die dort üblichen Stundenverrechnungssätze ansetzen. Die Versicherung muss den Zustand herstellen, der vor dem Unfall bestand – und dazu gehört eine fachgerechte, vollständige Reparatur.

Wann die Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen darf

Relevant wird die Verweisung vor allem bei der fiktiven Abrechnung – Sie lassen sich die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis auszahlen, ohne sofort reparieren zu lassen. Nur unter engen Voraussetzungen darf die Versicherung Sie dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen. Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach bestätigt (unter anderem Urteil VI ZR 53/09). Zulässig ist die Verweisung nur, wenn die alternative Werkstatt:

  • eine gleichwertige Reparatur nach Herstellervorgaben bietet,
  • für Sie mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist, also in der Regel in der Region liegt, und
  • von der Versicherung konkret benannt wird – ein pauschaler Hinweis auf „freie Werkstätten“ genügt nicht.

Neuwagen und scheckheftgepflegte Fahrzeuge: strengere Regeln

Ist Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre, ist die Verweisung auf eine freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar – Sie dürfen die markengebundene Vertragswerkstatt wählen. Ähnliches gilt oft für ältere, aber lückenlos scheckheftgepflegte und stets in der Fachwerkstatt gewartete Fahrzeuge. Hier wiegen Garantie, Gewährleistung und Wiederverkaufswert schwerer als die Ersparnis der Versicherung.

Konkrete Reparatur schlägt die Verweisung

Lassen Sie tatsächlich in Ihrer Wunschwerkstatt reparieren (konkrete Abrechnung), greift die Verweisung ohnehin nicht. Dann sind die tatsächlich angefallenen, erforderlichen Kosten zu erstatten – auch wenn eine andere Werkstatt günstiger gewesen wäre. Die Werkstattverweisung ist damit in erster Linie ein Thema der fiktiven Abrechnung.

So wehren Sie eine unberechtigte Kürzung ab

Eine pauschale Kürzung mit Verweis auf eine „Referenzwerkstatt“ müssen Sie nicht hinnehmen. Prüfen Sie, ob die benannte Werkstatt wirklich gleichwertig und für Sie erreichbar ist und ob die Voraussetzungen der Rechtsprechung tatsächlich erfüllt sind. Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert die erforderlichen Reparaturwege und Stundensätze nachvollziehbar – die beste Grundlage, um eine unberechtigte Werkstattverweisung zurückzuweisen. Im Zweifel unterstützt Sie zusätzlich ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt.

Häufige Fragen

Muss ich die von der Versicherung genannte Werkstatt akzeptieren?

Nein. Eine Verweisung müssen Sie nur hinnehmen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – gleichwertige Reparatur, mühelose Erreichbarkeit und konkrete Benennung der Werkstatt. Bei jungen oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen dürfen Sie ohnehin die Vertragswerkstatt wählen.

Was bedeutet „gleichwertige“ Reparatur genau?

Die alternative Werkstatt muss nach Herstellervorgaben arbeiten, über vergleichbare Ausstattung und qualifiziertes Personal verfügen und dieselbe Reparaturqualität liefern wie eine Markenwerkstatt. Ein reiner Preisunterschied reicht nicht – die Qualität muss stimmen. Weitere Antworten in unseren häufigen Fragen.

Unverschuldeter Unfall? Nutzen Sie Ihr Recht auf ein unabhängiges Gutachten. Wir sind Ihr Kfz-Sachverständigenbüro für Fürth und Umgebung – kostenfreie Erstberatung unter 0172 6154112.

Mehr dazu: Fiktive Abrechnung vs. konkrete Reparatur – was lohnt sich?

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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